Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1975Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 9. Entgelt.Paragraph 9, Entgelt.
(1)Absatz eins,Der Lohnbedienstete erhält ein Monatsentgelt. Dieses besteht aus dem Monatslohn und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage). Die nicht für einen vollen Kalendermonat gebührenden Teile des Monatsentgeltes oder Monatslohnes werden als “Entgelt” bzw. “Lohn” bezeichnet.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Monatslohnes richtet sich nach der Lohngruppe und der jeweiligen Lohnstufe (Anlage 2); die Lohnstufe ist auf Grund des Vorrückungsstichtages (§ 13) zu ermitteln.Die Höhe des Monatslohnes richtet sich nach der Lohngruppe und der jeweiligen Lohnstufe (Anlage 2); die Lohnstufe ist auf Grund des Vorrückungsstichtages (Paragraph 13,) zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Die Zuordnung der einzelnen Dienstverwendungen zu den Lohngruppen bestimmt die Anlage 1 (Lohngruppenzuordnung).
(4)Absatz 4,Für Änderungen, Einstellungen und Kürzungen des Monatsentgeltes (Monatslohnes) gilt als Berechnungsgrundlage für jeden Kalendertag 1/30, für jede Arbeitsstunde 1/173 des Monatsentgeltes (Monatslohnes). Dienstschichtstunden sind ebenfalls in Arbeitsstunden umzurechnen.
Anmerkung
ÜR: Art II, BGBl. Nr. 190/1972
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093082
Alte Dokumentnummer
N6195413900P